Bei einem zivilrechtlich befristeten Mietvertrag (im konkreten Fall für zehn Jahre und neun Monate) stellt das vereinbarte Präsentationsrecht eine auflösende Bedingung dar, die gem § 17 Abs 4 GebG keine Bedeutung für die Entstehung der Gebührenschuld hat, sodass aus gebührenrechtlicher Sicht ein auf bestimmte Dauer
Abstract aus taxlex-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

