Wird weder in der Begründung des Wiederaufnahmebescheids noch im Prüfungsbericht ein konkreter Wiederaufnahmegrund genannt, sondern auf sämtliche Tatbestände des § 303 Abs 1 BAO verwiesen, findet sich aber im Prüfungsbericht hinsichtlich der Wiederaufnahme des Verfahrens ein Verweis auf eine bestimmte Textziffer (Tz), in der Feststellungen zu einer nicht betrieblichen Nutzung von mehreren Kraftfahrzeugen getroffen werden, so ist erkennbar, dass durch diesen Verweis der Neuerungstatbestand

