Aufgrund nachfolgender Umstände ist das BFG vom Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung an der Wurzel bzw einer unentgeltlichen Gebrauchsüberlassung einer von einer GmbH errichteten und ausgestatteten Immobilie an ihren Alleingesellschafter-Geschäftsführer ausgegangen:
Das vereinbarte Nutzungsentgelt

