Die Bestimmung des § 30 Abs 7 EStG, wonach Verluste aus privaten Grundstücksveräußerungen im Ausmaß von 60 % mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verrechnet werden können, ist auch für Privatstiftungen, die den Sondervorschriften des § 13 KStG unterliegen und Verluste aus Grundstücksveräußerungen gem § 13 Abs 3 Z 2 KStG erleiden,

