Einem Überschusseinspeiser steht kein Recht auf Vorsteuerabzug für die Anschaffung, Inbetriebnahme und den Betrieb der Photovoltaikanlage zu, wenn die für private Zwecke entnommene Strommenge die entgeltlich ins Netz eingespeiste Menge (insgesamt) übersteigt.
Abstract aus taxlex-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

