Nach der Erstattungsverordnung (BGBI 1995/279 idF BGBI 2021/16) haben nicht in der Europäischen Union ansässige Unternehmer dem Erstattungsantrag die Rechnung im Original beizufügen. Rechnungen, die lediglich als Kopie oder per E-Mail übermittelt wurden, gelten nicht als Originale und berechtigen daher nicht zur Vorsteuererstattung.
Abstract aus taxlex-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

