Leistungen iZm der Veranstaltung von Festspielen wie die Bereitstellung von Infrastruktur (Grundstück, Strom, WC, Garderoben) durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (Gemeinde) gemeinsam mit einer Produktionsfirma stellt keine wirtschaftliche Tätigkeit dar, und es liegt sohin auch kein Betrieb gewerblicher Art iSd § 2 Abs 3 UStG vor, wenn die Gemeinde regelmäßig finanzielle Abgänge in Kauf nimmt und von vornherein keine Kostendeckung oder Gewinnerzielung

