Die Vermietung einer Sport- und Freizeitanlage durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (Gemeinde) an einen Verein stellt einen fiktiven Betrieb gewerblicher Art sowie eine unternehmerische Tätigkeit iSd § 2 Abs 3 UStG dar, die zum Vorsteuerabzug berechtigt, sofern ein entgeltlicher Bestandvertrag
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