Der regelmäßige Betrieb eines Reitstalls durch einen gemeinnützigen Verein mit entgeltlicher Einstellung 30 fremder Pferde und Einsatz von Personal (zwei Angestellte) stellt eine nachhaltige Tätigkeit iSd § 2 Abs 1 UStG dar und begründet
Eine umsatzsteuerliche Liebhaberei ist ausgeschlossen,

