Bei der Ermittlung des gemeinen Werts iSd § 10 BewG sind ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse nicht zu berücksichtigen. Darunter fallen insb die auf den vermieteten Einheiten lastenden Altverträge und damit einhergehenden
Keine ungewöhnlichen Verhältnisse liegen hingegen vor, wenn sie für die Allgemeinheit Gültigkeit haben, wie zB die Bestimmungen und Beschränkungen des

