Eine Zusammenrechnung für Zwecke des Stufentarifs nach § 7 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG erfolgt auch dann, wenn eine Person innerhalb der Fünfjahresfrist von zwei oder mehreren Personen zum selben Zeitpunkt oder sukzessive eine wirtschaftliche Einheit
Abstract aus taxlex-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

