Erwirbt ein Steuerpflichtiger ein Zinshaus, dessen Wohnungen umsatzsteuerpflichtig vermietet wurden, und nimmt er unmittelbar danach eine Sanierung des Gebäudes und einen Dachbodenausbau vor, wodurch zwei weitere Wohnungen geschaffen werden, eine von denen (im Ausmaß von rd 70 % des Dachgeschosses bzw rd 18 % der Gesamtnutzfläche des Gebäudes) vom Steuerpflichtigen und seiner Familie genutzt wird, sind die Vorsteuern iZm der Sanierung und dem Dachbodenausbau gem § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG insoweit nicht abzugsfähig, als sie auf die privat genutzte Wohnung

