Eine Darlehensgewährung an eine vermögenslose Gesellschaft mit einer Rückstehungsverpflichtung der Gesellschafter führt zu keiner verdeckten Einlage.
§ 8 Abs 1 letzter Satz KStG unterscheidet nicht, ob es sich beim Forderungsverzicht um Darlehensforderungen, Forderungen aus Lieferungen und Leistungen oder Forderungen anderer Art handelt.

