Der Umstand, dass im Zuge des Erwerbs einer Liegenschaft der Gesellschafter-Geschäftsführer der kaufenden Kapitalgesellschaft ein von der Verkäuferseite (Miteigentümergemeinschaft, bestehend aus den Gesellschaftern der Kapitalgesellschaft) vorgelegtes Gutachten zur Begründung des Kaufpreises nicht einer genaueren Überprüfung (etwa durch die Einholung eines eigenen Sachverständigengutachtens) unterzogen hat, obwohl das Gutachten hinsichtlich der Ermittlung des Bodenwertes nicht nachvollziehbar war, spricht für die subjektive Vorteilszuwendungsabsicht

