Die Tätigkeit eines bei einer GmbH beschäftigten Maklers, die in der Vermittlung von Immobilien bzw damit im Zusammenhang stehenden geringfügigen Hausverwaltungstätigkeiten wie Stromablesung usw bestand, war aufgrund der schwachen Ausprägung der Kriterien der Weisungsgebundenheit und Eingliederung in den geschäftlichen Organismus (Fehlen von persönlichen Weisungen, freie Einteilung des Arbeitsortes und der Arbeitszeit, gesonderte Verrechnung von Kosten iZm Arbeits-/Betriebsmitteln an die GmbH) sowie der Tatsache, dass der Makler ein Unternehmerrisiko trug (Abhängigkeit der Höhe seiner Einkünfte vom Vermittlungserfolg), als Tätigkeit eines freien Dienstnehmers

