Ab jenem Zeitpunkt, in dem der Steuerpflichtige erkennen hätte müssen, dass für die von ihm betriebene Land- und Fortwirtschaft auch unter Berücksichtigung der bis zu diesem Zeitpunkt gesetzten Maßnahmen (Hybridlandwirtschaft, Investition in landwirtschaftliche Geräte und Maschinen) keine Aussicht besteht, in absehbarer Zeit Überschüsse zu erzielen, ist die Tätigkeit als Liebhaberei

