Nach dem Wortlaut des § 16 Abs 1 Z 8 lit c EStG (Ansatz fiktiver Anschaffungskosten als AfA-BMGl bei erstmaliger Verwendung eines Gebäudes für die Erzielung von VuV-Einkünften) bezieht sich der Umstand der "erstmaligen Verwendung" auf das Grundstück bzw das abschreibbare Gebäude und

