Eine zu Verlusten führende Forschungs- und Entwicklungstätigkeit fällt grundsätzlich unter eine Betätigung iSd § 1 Abs 1 LVO (Einkunftsquellenvermutung). In diesem Fall ist das Vorliegen der Absicht, einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen, insbesondere anhand der im § 2 Abs 1 Z 1 - 6 LVO genannten Kriterien zu beurteilen, wobei den Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde Maßnahmen eine besondere Bedeutung

