Erhält ein Kunde eines Mobilfunkanbieters bei Abschluss eines Vertrags mit ihm einen Wertgutschein (zur Einlösung beim Kauf eines Notebooks oder eines vergleichbaren Endgeräts), weil er bereit ist, für einen bestimmten Tarif ein höheres laufendes Entgelt zu bezahlen sowie eine längerfristige vertragliche Bindung durch Abgabe eines Kündigungsverzichts auf sich zu nehmen, so stellt die Gutscheinabgabe eine eigenständige Leistung

