Sind alle Voraussetzungen der Erstattungsverordnung erfüllt, so sind Vorsteuern ausländischer Unternehmer zwingend im Erstattungsverfahren gem § 21 UStG geltend zu machen, auch wenn in den Vorjahren eine Veranlagung gem § 20 Abs 1 UStG erfolgt ist.
Abstract aus taxlex-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

