Gem § 1 Abs 2 Z 1 KStG idF AbgÄG 2023 sind neben den inländischen juristischen Personen des privaten Rechts auch die diesen vergleichbaren ausländischen Rechtsgebilde, die im Inland ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz haben,
Eine in Jersey nach dem dortigen Gesellschaftsrecht gegründete Ltd ist daher in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig, wenn die Geschäftsführungsentscheidungen für sie in Österreich

