Der VwGH hat im Erk vom 26. 1. 2023, Ro 2022/15/0006, entschieden, dass bei der Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils die Halbsatzbegünstigung des § 37 Abs 5 EStG nicht zur Anwendung kommt, weil nicht alle stillen Reserven in einem Veranlagungszeitraum versteuert werden können, sondern ein Teil davon weiterhin unversteuert im übrigen kapitalistischen Kommanditanteil verbleibt.

