Eine Verpflichtung der Pächterin, im Falle einer nicht fristgemäßen Ausführung von bestimmten Herstellungsarbeiten einen erhöhten Pachtzins und ein erhöhtes Betriebs- und Nebenkostenpauschale zu bezahlen, ist als Konventionalstrafe iSd § 1336 ABGB zu qualifizieren, die einen pauschalierten Schadenersatz für den Fall der Nichterfüllung oder nicht gehörigen Erfüllung des Vertrags darstellt und nicht zum Entgeltbegriff

