Erstellt ein Vertragsverfasser insgesamt 14 Verträge über die Abverkäufe aus einem Wohnungseigentumsobjekt, so kann in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nur davon ausgegangen werden, dass der Vertragsverfasser von der Veräußerin allein mit der Erstellung des Kaufmustervertrags und des Wohnungseigentumsvertrags und deren Adaptierung auf die einzelnen Käufer beauftragt wurde (ungeachtet der vertraglichen Regelung über eine gemeinsame Beauftragung

