Gemäß der Rechtsprechung des VwGH liegt ein Reihengeschäft nur dann vor, wenn eine einzige Warenbewegung zu mehreren Lieferungen desselben Gegenstandes führt.
Werden Waren vom mittleren Unternehmer (Erwerber) abgeholt und für einige Zeit zwecks Ausladung, Umetikettierung, Verpackung und Zwischenlagerung in ein Lager gebracht und von dort erst zum Endkunden weitertransportiert, liegt kein einheitlicher Transport und somit kein Reihengeschäft vor.

