Die in Indien entrichteten Quellensteuern iHv 10 % vom Bruttobetrag der Entgelte für in Indien erbrachte technische Leistungen, welche mangels ausreichend hoher Gesamteinkünfte nicht auf die Körperschaftsteuer angerechnet werden konnten, sind mit den in § 12 Abs 1 Z 6 KStG angeführten und vom Abzugsverbot umfassten Steuern vom Einkommen vergleichbar und
Abstract aus taxlex-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

