In diesem Erk bestätigt der VwGH seine aktuelle Rechtsprechung, dass im Fall der Einstellung einer Vermietung vor der tatsächlichen Erzielung eines gesamtpositiven Ergebnisses allein entscheidend ist, ob die Vermietung von vornherein auf einen begrenzten Zeitraum geplant gewesen ist oder aber sich die Beendigung der Vermietungstätigkeit erst nachträglich ergeben

