Die in den Jahren 2014, 2016 und 2018 vom Steuerpflichtigen durchgeführten Immobilienveräußerungen (zwei Wohnungen, ein Haus und ein unbebautes Grundstück) waren ungeachtet der Vielzahl der veräußerten Objekte als privat motivierte, der Vermögensverwaltung zuzuordnende Veräußerungsgeschäfte und nicht als ein planmäßiges auf eine Vermögensverwertung abzielendes Vorgehen (Gewerbebetrieb) zu werten, weil:

