Handelt es sich um ein außerhalb des Wohnungsverbands gelegenes Arbeitszimmer, welches durch einen eigenen Zugang von außen erreicht werden kann, sind die Bestimmungen des § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG nicht anwendbar.
Handelt es sich um ein außerhalb des Wohnungsverbands gelegenes Arbeitszimmer, welches durch einen eigenen Zugang von außen erreicht werden kann, sind die Bestimmungen des § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG nicht anwendbar.
