Ein Vertrag über die Nutzung eines Grundstücks zur Errichtung eines Wohnlagers (iZm dem Bauvorhaben Brennerbasistunnel) wurde vom BFG als ein Bestandvertrag beurteilt, weil:
nach dem Gesamtbild der erkennbare Zweck des Vertragsabschlusses primär in einer Flächenüberlassung für die zeitweise Errichtung eines Wohnlagers gelegen ist,

