Hinsichtlich der Höhe steuerfrei auszahlbarer Tagesgelder als Kostenersatz für eine Tätigkeit iSd § 3 Abs 1 Z 16b EStG (im vorliegenden Fall Tätigkeit als Forstarbeiter) besteht eine doppelte Begrenzung der Steuerfreiheit: einerseits mit der Höhe, in der der Arbeitgeber aufgrund des Kollektivvertrags zur Zahlung verpflichtet ist, und andererseits mit dem in § 26 Z 4 EStG geregelten

