Die Heranziehung eines niedrigeren gemeinen Wertes kommt nur dann in Betracht, wenn der Steuerschuldner einen Nachweis erbringt, dass der gemeine Wert niedriger ist als der nach der GrWV ermittelte Grundstückswert.
Die Heranziehung eines niedrigeren gemeinen Wertes kommt nur dann in Betracht, wenn der Steuerschuldner einen Nachweis erbringt, dass der gemeine Wert niedriger ist als der nach der GrWV ermittelte Grundstückswert.
