Obwohl die Zusammenlegung von Grundstücken und damit die Begründung des Miteigentums das Gegenstück der Realteilung bildet, fällt sie nach der Rsp des VwGH nicht in den Anwendungsbereich der Befreiung des § 3 Abs 2 GrEStG und ist daher als Tausch von ideellen Miteigentumsanteilen
Abstract aus taxlex-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

