Eine zur Beilegung eines Rechtsstreits abgeschlossene Vereinbarung zwischen zwei Geschäftspartnern stellt einen Vergleich iSd § 33 TP 20 GebG dar. In die Gebühren-BMGl sind sämtliche positiven Leistungen einzubeziehen, die einerseits in der Verpflichtung zur Bezahlung einer Forderung
Abstract aus taxlex-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

