Die Verpachtung eines zu errichtenden Hotels, bestehend aus Gästezimmern, Restaurant, Bar, Cafeteria, Lobby und Kfz-Stellplätzen, fällt unter die Befreiungsbestimmung des § 33 TP 5 Abs 4 Z 1 GebG, da die Anlage überwiegend den Wohnzwecken
Abstract aus taxlex-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

