Werden in einem Gutachten über die Restnutzungsdauer eines vermieteten Supermarkts keine hinreichenden Aussagen über den konkreten Bauzustand, die Qualität der Bauausführung oder im Zeitpunkt des Erwerbs bestehende, zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der konstruktiven und haltbaren Bauteile führende Schäden getroffen, ist das Gutachten nicht geeignet, die gesetzlich vermutete

