Ein Zufluss von Einnahmen an den Täter ist keine Voraussetzung für eine Verurteilung wegen Untreue nach § 153 StGB, sodass ein rechtskräftiges Untreue-Strafurteil (im vorliegenden Fall wegen Schädigung der Gesellschaft durch Scheinvereinbarungen und -rechnungen) eine Bindung der Abgabenbehörde in diesem Punkt nicht

