Die Änderung des § 78 Abs 1 EStG durch das 2. AbgÄG 2014 dahingehend, dass Entgelte von dritter Seite bereits dann der LSt-Pflicht unterliegen, wenn der Arbeitgeber weiß oder wissen muss, dass derartige Vergütungen geleistet werden, hat .
Abstract aus taxlex-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

