Erwirtschaftet eine Personengesellschaft nach Ablauf der Anlaufphase von drei Jahren weiterhin dauerhaft Verluste (von 2014 bis 2021) aus der Vercharterung eines Flugzeuges (Tätigkeit mit Einkunftsquellenvermutung), so ist ab jenem Zeitpunkt nicht mehr vom Vorliegen einer Einkunftsquelle, sondern von einer Liebhaberei auszugehen, in dem die Personengesellschaft nach Erkennen der Aussichtslosigkeit der Gewinnerzielung die Tätigkeit nicht eingestellt hat (im konkreten Fall das Jahr, in dem es klar geworden ist, dass sich die getroffenen strukturverbessernden Maßnahmen wie insb der Wechsel des Operators nicht ausgewirkt haben und die Personengesellschaft dessen ungeachtet keine weiteren Maßnahmen

