Werden für eine Forderung mehrere Sicherheiten von verschiedenen Sicherungsgebern bestellt, gilt grundsätzlich das Prinzip der Gleichwertigkeit: Jeder Sicherungsgeber hat einen Teil der Schuld zu tragen, unabhängig davon, ob es sich um eine persönliche Haftung (zB Bürgschaft) oder um eine solche mit dinglicher Wirkung handelt (Sachhaftung).

