Veräußert ein Steuerpflichtiger zwei nicht registrierte Wort- bzw Wortbildmarken, die er ursprünglich in seinem Einzelunternehmen entwickelt hat, dessen Betrieb jedoch später aufgegeben und in einer neu gegründeten GmbH wieder aufgenommen wurde (dies ohne Einlage bzw Einbringung), so ist zu untersuchen, ob die Marken

