Erbringt ein wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH Leistungen an die Gesellschaft durch Zwischenschaltung seines Einzelunternehmens, welches im selben Bereich wie die GmbH tätig ist (Immobilientreuhänder bzw -makler), sind die von der GmbH an das Einzelunternehmen bezahlten Leistungsentgelte dem Grunde nach als sonstige Vergütungen iSd § 22 Z 2 TS 2 EStG anzusehen und unterliegen daher grundsätzlich dem

