Eine Kleinlandwirtschaft liegt nicht vor, wenn die bewirtschaftete Fläche mehr als 16 Hektar umfasst. Es handelt sich vielmehr um eine Tätigkeit mit Einkunftsquellenvermutung iSd § 1 Abs 1 LVO, sodass die Frage nach dem Vorliegen einer Liebhaberei anhand der Kriterien des § 2 Abs 1 LVO (marktgerechtes Verhalten, Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage usw) zu beurteilen ist.

