Der VwGH hat in seinem Erkenntnis v 4. 5. 2023, Ra 2020/16/0157 (im Fall des Erkenntnisses wurde eine Abtretung von ungewissen Schadenersatzforderungen gegen ein von der Höhe des einbringlich gemachten Nettoerlöses abhängiges Entgelt vereinbart) klargestellt, dass im Falle einer ungewissen Gegenleistung eine Gebühr nicht vom vereinbarten Höchstbetrag
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