Die Gerichtsgebühr für die Hinterlegung einer Urkunde zum Erwerb des Eigentums an einem Superädifikat ist gem § 26 Abs 1 GGG vom Wert des einzutragenden Rechts zu bemessen, wenn die Übertragung des Superädifikats unentgeltlich erfolgt (Schenkung) oder zwar entgeltlich, aber außergewöhnliche Verhältnisse
Abstract aus taxlex-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

