Ergibt sich aus den Kalkulationen der Finanzbehörde eine Kalkulationsdifferenz im Vergleich zu den vom Steuerpflichtigen geführten Aufzeichnungen von rund 3 %, so stellt dies keine wesentliche Abweichung der ordnungsgemäß geführten Bücher von den allgemeinen Erfahrungswerten dar, die geeignet wäre, ihre grundsätzlich gem § 163 Abs 1 BAO zu vermutende sachliche Richtigkeit

