Ein auf Lebzeiten eingeräumtes bzw zurückbehaltenes Recht auf Wiederkauf eines zwecks Schotterabbau veräußerten landwirtschaftlichen Grundstücks bewirkt keinen Verbleib des wirtschaftlichen Eigentums beim Veräußerer, zumal er dieses Wiederkaufsrecht während eines relativ langen Zeitraums, uzw während der Zeit des Schotterabbaus und bis zum Abschluss der Rekultivierung des Grundstückes durch die Käuferin, nicht ausüben

