Von einer Rückgängigmachung des Erwerbes nach § 17 Abs 1 Z 1 GrEStG mit Wiederherbeiführung der freien Verfügungsmacht des Veräußerers kann dann nicht gesprochen werden, wenn:
die Rückgängigmachung des Kaufvertrags nur erfolgt, um den Verkauf des Grundstücks an einen im Voraus vom ursprünglichen Käufer bestimmten neuen Käufer zu ermöglichen, und

