Ist aus einem Bestandvertrag über ein Fitnessstudio mit einem Kündigungsverzicht des Mieters nicht klar ersichtlich, ob dem Vermieter neben dem Recht, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigen Gründen aufzulösen, auch noch ein ordentliches Kündigungsrecht zusteht (unbestimmte Vertragsdauer bei einem nur einseitigen Kündigungsverzicht), so widerspricht es nicht dem Urkundenprinzip, für die Klärung dieser Frage im Rahmen der Auslegung des Urkundeninhalts die

