Erhebt eine Gemeinde von den Kurgästen eine Kurtaxe für die Bereitstellung von Kureinrichtungen (zB Kurpark, Kurhaus, Wege), liegt keine der Umsatzsteuer unterliegende entgeltliche Dienstleistung vor, wenn
die Verpflichtung zur Entrichtung dieser Taxe nicht an die Nutzung dieser Einrichtung, sondern an den Aufenthalt im Gemeindegebiet geknüpft ist, und

